§ 39 Erteilung der amtlichen Anerkennung
Stand: 01.01.2024
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FahrlG%202018/39#abs-1 (1) Die amtliche Anerkennung bedarf der Schriftform.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FahrlG%202018/39#abs-2 (2) Die amtliche Anerkennung muss enthalten:
Änderungsverlauf
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15.08.2019 Ausfertigung
§ 39 geändert durch Artikel 42 des Gesetzes vom 15. August 2019 (BGBl. I 1307)
BGBl. 2019 I S. 1307
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04.08.2019 Ausfertigung
§ 39 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. August 2019 (BGBl. I 1190)
BGBl. 2019 I S. 1190
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.